Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung in Folge der Corona-Krise kann Kurzarbeit in Ihrem Betrieb notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden.
Kurzarbeit muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden, entsprechende Formulare gibt es zum Download.
Info (Stand: 17.03.2020)
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.
Folgende Beschlüsse zur Kurzarbeit gelten ab sofort:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten – statt wie bisher ein Drittel.
- Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 % des Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %.
- Auf den Aufbau von Arbeitszeitkonten mit negativen Stundensalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Bitte rufen Sie aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld und die Antragsunterlagen unter dem LINK ab.