In der Kreativ MG Facebook Gruppe wurde heute auf zwei Texte hingewiesen, die Bewegung in das Thema bezüglich der „Verwendung“ der NRW-Soforthilfe 2020 bringen.
Bisher wurde soweit definiert, das der Zuschuss nur für Betriebskosten verwendet werden darf und nicht für den Lebensunterhalt.
Durch ein Schreiben des Deutschen Kulturrates (.PDF extern), vom 19. April 2020 (Danke an Boris Wolkowski für den Hinweis), mit dem Titel „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Kultur, Medien und Kreativwirtschaft“ kommt Bewegung in das Thema, denn dort steht folgender Passus:
…
4.Hilfsmaßnahmen der LänderDie Länder haben teilweise eigene Förderprogramme aufgelegt. Einige Förderprogramme, z.B. in Berlin, wurden bereits wieder eingestellt, da sie überzeichnet waren. Diese Förderprogramme nehmen teilweise explizit Künstlerinnen und Künstler in den Blick. Hier werden u.a. Stipendien, Umsatzausfälle, Zuschüsse zum Lebensunterhalt auf Antrag gewährt. …
In der selben Gruppe wurde dann auf eine weitere Quelle hingewiesen (Danke an Ralf Jüngermann für den Hinweis), denn das Handelsblatt schreibt in einem Artikel, vom 22. April 2020, mit dem Titel „Länder beraten über „dramatische“ Lage der Soloselbstständigen„, folgende Passagen:
… „erheblichen Umsatzeinbrüchen bis zum Totalausfall leiden, aber fast keine betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen geltend machen können“ …
… neben Sach- und Betriebskosten auch die Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge als Sachkosten bei der Soforthilfe anzurechnen. „Das entspricht der Vorgehensweise bei gewerblichen Betrieben, wo das Geschäftsführergehalt auch in den Betriebsausgaben aufgeht“ …
… die Bedingungen für die Auszahlung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Länder „dringend an die Lebenssituation von Soloselbstständigen anzupassen“ …
Somit darf man gespannt sein, ob die Definition für die Verwendung der Soforthilfe hier in NRW erweitert oder geändert wird.